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Ukraine: Bundesrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine

Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Das hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. In der Konsultation ist die Einführung des Schutzstatus S einstimmig begrüsst worden.

Der Bundesrat hat den Schutzstatus aktiviert - er gilt ab 12.3.2022, die Schutzsuchenden aus der Ukraine erhalten den Aufenthaltstitel S für Schutzbedürftige. 

Medienkonferenz BR Karin Keller-Sutter zur Ukraine vom 11.3.2022

Den Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. Nicht unter den Schutzstatus S fallen Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist.   

Um den Geflüchteten schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat erstmals den Schutzstatus S aktiviert. Dieser gilt ab Samstag, 12. März 2022. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es den Schutzbedürftigen auch, Familienangehörige nachzuziehen. Er entspricht weitgehend jener Lösung, welche die EU-Mitgliedstaaten beschlossen haben.

Der Bundesrat hat auf Verordnungsebene in einzelnen Punkten Anpassungen an dem im Asylgesetz definierten Schutzstatus S beschlossen. So wird die Wartefrist von drei Monaten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgehoben. Der Bundesrat erlaubt auch die selbständige Erwerbstätigkeit. Der vollständige Zugang zum Arbeitsmarkt und auch zur Schule ist gewährleistet. Zudem dürfen Personen mit dem Schutzstatus S bewilligungsfrei reisen.

  • Ukrainerinnen und Ukrainer können visumsfrei einreisen und sich insgesamt 90 Tage frei im Schengen-Raum aufhalten.
  • Alle einreisende schutzsuchende Ukrainnerinnen und Ukrainer müssen sich für den Erhalt des Schutzstatus über eines der Bundesasylzentren oder kantonalen Empfangsstellen registrieren.* (siehe Asylregionen und Bundesasylzentren (admin.ch)Dort werden die Reisepässe überprüft, biometrische Daten erhoben und  Sicherheitsabklärungen getroffen. 
  • Wichtig: Gesuchstellende müssen sich nicht schon in den ersten Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz registrieren – sie haben dafür bis zu 90 Tage Zeit. Es entstehen bei einer späteren Registrierung keinerlei Nachteile. Wenn z.B. vor der Einreichung des Gesuches für den Schutzstatus S Kosten für dringende Arztbesuche entstehen, werden diese vom Kanton oder allenfalls vom Bund übernommen. Das SEM empfiehlt allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen. Das kann hier online (PDF, 389 kB, 16.03.2022) gemacht werden. Nach der Gesuch-Einreichung ist die schutzsuchende Person krankenversichert.  (Quelle: Homepage SEM; abgerufen 17. März 2022, 14:00 Uhr).

           *Vorbehalten sind denjenigen Fällen, in denen explizit ein Gesuch um eine reguläre Aufenthaltsbewilligung gestellt wird zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (bsp. zur Vorbereitung der Heirat, Studium,                    regulärer Familiennachzug etc.). 

  • Schutzsuchende erhalten anschliessend einen Entscheid vom SEM. Schutzsuchende sollen einen Ausweis im kreditkartenformat (AA19) erhalten.. Die Produktion der Ausweise erfolgt analog den anderen AA19 Karten per Einschreiben. Die Ausweise werden raschmöglichst ausgestellt.

Die genauen Prozesse werden derzeit noch erarbeitet, grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorgehen ähnlich wie bei den F- Ausweisen gehandhabt wird.

Das heisst, solange sich Personen in Kollektivunterkünften des Bundes aufhalten, werden sie im Einwohnerregister nicht angemeldet.

Personen in privaten Unterkünften in der Gemeinde:

  • Schutzsuchende erhalten nach der Anmeldung in einem Erfassungszentrum keine Bestätigung. Der Ausweis wird den Schutzsuchenden in der Regel direkt an die angegebene aktuelle Wohnadresse per Post zugestellt.
     
  • Die Krankenversicherung sollte nach der Erfassung im Bundeszentrum in den Kantonen direkt zugeteilt werden. (Ausnahme: ZH)
     
  • Mit dem Ausweis können die Personen am Einwohnerregister angemeldet werden, wenn sie in einer privaten Unterkunft wohnen und dies durch den Logisgebenden schriftlich bestätigt ist.
     
  • Wie die Mitteilung über die Erteilung eines Aufenthaltsstatus in die Gemeinde gelangt ist noch offen. Die Kantone werden anfangs nächster Woche durch den Bund über das Verfahren informiert. Beachten Sie auch die neuesten Informationen der kantonalen Migrationsämter.

Faktenblatt Schutzstatus S

Fiche d'Information "Statut de protecction S"

Scheda informativa "status die protezione S"

Fragen und Antworten des SEM zum Krieg in der Ukraine (admin.ch)

Weiter können an die Adresse ukraine@sem.admin.ch per Mail Anfragen eingereicht werden. Unter der Nummer 058 465 99 11 (10–12 und 14–16 Uhr) gibt es zudem eine Telefon-Hotline, die seit Dienstag, 8.3.2022 operativ ist. Das SEM hat eine Task Force eingesetzt, die alle Anfragen so rasch als möglich beantwortet.