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Erdbebenopfer: Schengenvisum für Familienbesuch

Visagesuche von Erdbebenopfern, deren Haus oder Wohnung zerstört worden sind, und die vorübergehend bei engen Verwandten in der Schweiz unterkommen können, werden vorübergehend prioritär behandelt. Es geht darum, türkischen und syrischen Verwandten in der Schweiz, deren engsten Verwandte im Erdbebengebiet ihr Haus/Wohnung verloren haben, für eine kurze Zeit (90 Tagen) zu sich nehmen zu können, damit sich diese erholen können.

Im  Merkblatt für die Türkei finden sich die Voraussetzungen für ein entsprechendes Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit. D.h. der Aufenthalt ist auf die Schweiz beschränkt. Die jeweils aktuellen Merkblätter sind auf den Internetseiten der Schweizer Konsulate in Istanbul respektive Beirut aufgeschaltet. Der Bund verzichtet wegen der besonderen Situation temporär auf die Erhebung von Visagebühren. Auf der Internetseite des SEM sind die häufigsten Fragen und Antworten zusammengetragen. Die FAQs sind noch nicht in allen Landessprachen aufgeschaltet, das dürfte aber in Kürze nachgeholt werden.
 
Eine Voraussetzung für die Visumsgewährung im Zusammenhang mit dem Erdbeben betrifft die sogenannte Verpflichtungserklärung. Damit Erdbebenopfer vorübergehend in die Schweiz reisen können, ist eine Verpflichtungserklärung auszufüllen. Für diese gelten inhaltlich die üblichen Voraussetzungen. Es ist wie gewohnt eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Damit dem humanitären Gedanken des Visumspriorisierungsprozesses Rechnung getragen werden kann, läuft auch der Verpflichtungserklärungsprozess beschleunigt ab. Konkret werden die Konsulate in Istanbul und Beirut die Verpflichtungserklärung per E-Mail an die Gesuchsteller senden, welche sie ihren Gastgebern weiterleiten können. Die Gastgeber holen die Bestätigung der Wohngemeinde ein. Das Formular wird in der Folge per Mail an die kantonale Migrationsbehörde gesandt. In den Kantonen, in welchen kein zweistufiger Prozess (Wohngemeinde – Kanton) stattfindet, gelangt der Gastgeber direkt an die zuständige Behörde. Die kantonale Migrationsbehörde lädt das Formular auf ORBIS hoch. Auf den üblichen Postweg zwischen Konsulat und Gesuchsteller sowie zwischen Gastgeber und kantonaler Migrationsbehörde wird somit verzichtet. Die Frage der Gebührenerhebung für den Verpflichtungserklärungsprozess ist weiterhin Sache der Kantone.
Für Praxisrückfragen zum Verpflichtungserklärungsverfahren können die Kantone sich gerne direkt an die jeweils zuständigen Regionalsektionen der Abteilung Zulassung Aufenthalt wenden.
 
B. Visumsverlängerungen: Betroffene türkische Provinzen
Im Rahmen der Lagebeurteilung wurde besprochen, dass das Visum einer Person, welche sich bereits in der Schweiz aufhält, durch die Kantone verlängert resp. die Ausreisefrist angemessen angesetzt beziehungsweise verlängert werden kann, wenn sie in einer der betroffenen türkischen Provinzen wohnhaft ist. Für Syrien gelten die gleichen Voraussetzungen betreffend Visumsverlängerungen.
Das SEM wird die Anzahl der gestellten Visa sowie die Gewährungen und Ablehnungen der Anträge laufend beobachten.