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Regelung der elterlichen Sorge soll im Einwohnerregister ersichtlich sein

Die Information über die elterliche Sorge muss für Behörden einfach zugänglich sein und soll daher künftig in den Einwohnerregistern aufgeführt werden. An seiner Sitzung vom 27. November 2024 hat der Bundesrat die Eckwerte für eine Vernehmlassungsvorlage beschlossen. Unter anderem sollen Mitteilungspflichten für Zivilstandsämter, Zivilgerichte oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gesetzlich verankert werden.

Seit dem 1. Juli 2014 haben beide Eltern grundsätzlich gemeinsam die elterliche Sorge, unabhängig von ihrem Familienstand. In bestimmten Fällen kann jedoch nur ein Elternteil die elterliche Sorge innehaben. Dieser Elternteil trifft wichtige Entscheidungen für das Kind, etwa zu Schule, medizinischen Eingriffen oder Wohnsitzwechseln. 

Um Behörden wie Schulbehörden den Zugang zu dieser Information zu erleichtern, soll künftig im Einwohnerregister vermerkt werden, welchem Elternteil die elterliche Sorge zusteht. Der Bundesrat hat am 27. November 2024 beschlossen, dass Zivilstandsämter, Zivilgerichte und andere Behörden verpflichtet werden, Änderungen der elterlichen Sorge den Einwohnerdiensten mitzuteilen, sodass diese stets aktuelle Daten haben. Eine elektronische Mitteilungsmöglichkeit wird langfristig angestrebt. 

Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird bis Ende September 2025 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.